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Artikel 8 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

Der Austausch von Informationen sowie von Fachzeitschriften und Publikationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner erfolgt kostenlos.

Im Falle des Austausches von Experten trägt der entsendende Vertragspartner die Kosten für die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Schlagworte

Hinreise

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010423

Dokumentnummer

NOR12132911

alte Dokumentnummer

N8198139224L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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