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§ 7 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1980

§ 7

(1) Daten, die für Förderungsmaßnahmen des Bundes ermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(2) Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln mitwirken, sind zu verpflichten, die im Abs. 1 genannten, von ihnen ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

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