vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 15

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien binnen drei Monaten nach dem Tage des Antrags auf ein Schiedsverfahren nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039350

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)