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§ 3 Schutzwaldverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1977

§ 3.

Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Gesetzesnummer

10010385

Dokumentnummer

NOR12132567

alte Dokumentnummer

N8197721760L

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