§ 2
Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen
- a) Die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 und
- b) soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)
durch Bescheid vorzuschreiben.
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