§ 7.
Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10010382
Dokumentnummer
NOR12132552
alte Dokumentnummer
N8197649188J
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