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Artikel XIX Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel XIX

(1) Im Falle eines Krieges oder sonstiger Feindseligkeiten kann eine Vertragschließende Regierung, die sich als kriegführende oder neutrale Macht als betroffen betrachtet, dieses Übereinkommen für alle oder einzelne ihrer Gebiete ganz oder zum Teil zeitweilig außer Kraft setzen. Die betreffende Regierung hat die zeitweilige Außerkraftsetzung dem Büro sofort mitzuteilen.

(2) Die Regierung, die das Übereinkommen zeitweilig außer Kraft setzt, kann die Außerkraftsetzung jederzeit beenden; sie muß sie auf jeden Fall beenden, sobald ihre Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr bestehen. Die Beendigung ist dem Büro durch die betreffende Regierung sofort mitzuteilen.

(3) Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder auf Grund dieses Artikels erfolgten zeitweiligen Außerkraftsetzung des Übereinkommens oder deren Beendigung in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004662

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