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§ 46 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 46.

(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG , ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Berufliche Verwender nach Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III dieser Richtlinie zu beachten.

(3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf der Landeshauptmann das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG genehmigen. Der Landeshauptmann hat geeignete Kontrollen durchzuführen sowie Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG zu führen und Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256551

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