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Artikel 7 Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1974

Artikel 7

Die Republik Österreich wird im Rahmen der nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132019

alte Dokumentnummer

N8197439843L

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