§ 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10010354
Dokumentnummer
NOR12131835
alte Dokumentnummer
N8197329206L
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