vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 3.

Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen. Für diese Funktion dürfen nur solche Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung eines Stellvertreters (einer Stellvertreterin) ist zulässig.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131420

alte Dokumentnummer

N8196931888L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte