§ 20.
(1) Über die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
(2) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note „sehr gut“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend“ erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Kursdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131437
alte Dokumentnummer
N8196931905L
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