Fortbildung
§ 1.
Lehrkurse zur Vertiefung der Kenntnisse im Krankenpflegefachdienst oder in den medizinisch-technischen Diensten (Fortbildungskurse) dürfen nur an Krankenanstalten eingerichtet werden, welche die zur Fortbildung notwendigen Einrichtungen besitzen und mit den zur Erreichung des Kurszieles erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
Schlagworte
Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131418
alte Dokumentnummer
N8196931886L
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