vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 12.

(1) Jeder Lehrkurs hat unter ärztlicher Leitung zu stehen. Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen.

(2) Hinsichtlich der fachlichen Eignung der in Abs. 1 genannten Personen sowie deren Aufgaben, der Bestellung von Stellvertretern (Stellvertreterinnen) sowie der Bestellung von Lehr- und Hilfskräften gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.

Schlagworte

Lehrkraft, Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131429

alte Dokumentnummer

N8196931897L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte