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§ 10 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

Sonderausbildung

§ 10.

Für diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste können Lehrkurse zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten

  1. a) für die Besorgung von Spezialaufgaben,
  2. b) für Tätigkeiten als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, medizinisch-technischen Schulen oder an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst oder
  3. c) für die Besorgung von Führungsaufgaben an Krankenanstalten oder an sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen,

    eingerichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131427

alte Dokumentnummer

N8196931895L

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