Dauer der Verlängerung
§ 7
(1) Die zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt in den Fällen des
- 1. § 5 Abs. 1 Z 1 – 4 Jahre,
- 2. § 5 Abs. 1 Z 2 – 3 Jahre,
- 3. § 5 Abs. 1 Z 3 – 2 Jahre.
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,
- 1. wenn der Pächter die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages für einen kürzeren Zeitraum beantragt,
- 2. wenn und insoweit mit Grund zu besorgen ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen würde (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2),
- 3. wenn und insoweit dies erforderlich ist, damit das Ende der Vertragsdauer dem Ablauf des Bewirtschaftungsjahres entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010330
Dokumentnummer
NOR12131360
alte Dokumentnummer
N8196928898L
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