Artikel 5
Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasserentnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131161
alte Dokumentnummer
N8196739615L
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