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Artikel 5 Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1967

Artikel 5

Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasserentnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen zu beteiligen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131161

alte Dokumentnummer

N8196739615L

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