Artikel 2
(1) Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens gelten der Obersee und der Untersee.
(2) Als Bodenseeraum im Sinne dieses Übereinkommens gelten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees, im Gebiet der Republik Österreich das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees innerhalb der Kantone Appenzell beider Rhoden, St. Gallen und Thurgau sowie das Einzugsgebiet der Thur im Gebiet des Kantons Thurgau – ohne das Einzugsgebiet der Murg oberhalb der Gemeinde Frauenfeld – sowie das Einzugsgebiet der Sitter.
(3) Diesem Übereinkommen unterliegen nur Wasserentnahmen von jeweils mehr als 50 l/sec.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131158
alte Dokumentnummer
N8196739612L
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