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Artikel 6 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 6

(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Art. 5 ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.

(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten:

  1. a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Sendung,
  2. b) Name und Wohnort des Versenders und des Empfängers,
  3. c) die Bestätigung, daß die gemäß Art. 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind,
  4. d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung und
  5. e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen überdies deren Bezeichnung, Menge und Verpackungsart.

(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in deutscher und bulgarischer Sprache ausgestellt sein.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt, jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei:

  1. a) Tieren: 10 Tage,
  2. b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen: 30 Tage.

(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Abs. 4 lit. a, deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat befindet, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit der Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht bescheinigt.

Schlagworte

Ursprungszeugnis, Herkunftsort

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005915

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