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Anlage 6 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Anlage 6

— Erläuterungen zu den Anlagen 1-3

1. Als frei von einer bestimmten Seuche gilt ein Gehöft (Gemeinde, Bezirk), wo diese Seuche innerhalb der angegebenen Frist nicht aufgetreten ist.

2. Die Fristen für die Feststellung der Seuchenfreiheit im Sinne des Punktes 1 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, vom letzten Tage des Aufenthaltes des Tieres in dem betreffenden Gehöft (Gemeinde, Bezirk) rückwirkend zu berechnen.

3. Die Herkunftsgemeinde (-bezirk) einer Sendung ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, jene Gemeinde (Bezirk), wo das in Betracht kommende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr mindestens während der in den Anlagen 1-3 angeführten Fristen, oder, wenn das Tier jünger ist, wo es vom Tage der Geburt an gehalten wurde. Bei einem Tier, das aus der freien Wildbahn stammt, ist die Herkunftsgemeinde (‑bezirk) jene Gemeinde (Bezirk), wo das Tier gefangen wurde. Bei erlegtem Wild ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das Wild erlegt wurde, die Herkunftsgemeinde. Der Standort des Stammvolkes von Bienen ist jener Ort, wo der Bienenstock stand.

4. Ein Tier ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, von seuchenfreier Herkunft, wenn die Herkunftsgemeinde von allen Seuchen, für die die Tiere der betreffenden Tiergattung empfänglich sind, frei ist und das Tier von dieser Gemeinde unmittelbar zur Ausfuhr gelangt.

5. Bei Zucht- oder Nutztieren ändert ein etwaiger Zwischenaufenthalt der Tiere auf einem Markt oder bei einer Absatzveranstaltung nichts an der Qualifikation der seuchenfreien Herkunft, wenn die Gemeinde, wo die Veranstaltung stattfindet, seuchenfrei ist.

6. Ein tierischer Stoff ist seuchenfreier Herkunft, wenn das Tier, von dem er stammt, von seuchenfreier Herkunft ist.

7. Ein Rind ist tuberkulose- und brucellosefrei, wenn es

  1. a) aus einem staatlich anerkannten tuberkulose- und brucellosefreien Rinderbestand stammt,
  2. b) innerhalb von 3 Wochen vor der Versendung auf Tuberkulose- und Brucellosefreiheit, etwa vorhandene Ziegen des Betriebes auf Tuberkulosefreiheit, sowie innerhalb eines Jahres der Herkunftsbestand auf Tuberkulose- und Bangfreiheit untersucht wurden und das Ergebnis negativ war, und
  3. c) vom Zeitpunkt der letzten Tuberkulinisierung oder Brucelloseuntersuchung mit Tieren, die nicht tuberkulose- und brucellosefrei im Sinne der lit. b sind, in keine mittelbare oder unmittelbare Berührung gekommen ist.

8. Eine Ziege ist tuberkulosefrei, wenn sie innerhalb von 3 Wochen, vom Tage der Einfuhr rückwirkend an gerechnet, tuberkulinisiert wurde und das Ergebnis negativ war.

9. Die Voraussetzung der Schutzimpfung bei Rindern, Schafen und Ziegen ist erfüllt, wenn diese Tiere frühestens 3 Monate und spätestens 2 Wochen vor der Absendung mit Maul- und Klauenseuchevakzine gegen die in Betracht kommenden Virustypen schutzgeimpft worden sind.

10. Die Voraussetzung des Fehlens der Immunisierung bei Schweinen ist erfüllt, wenn diese innerhalb der letzten 2 Monate vor der Absendung weder mit spezifischem Immunserum behandelt noch einer aktiven Schutzimpfung gegen Schweinepest unterzogen worden sind.

11. Ist bei Einhufern die Durchführung der Malleinprobe vorgeschrieben, so ist dem entsprochen, wenn die Malleinprobe innerhalb von 30 Tagen vor der Absendung durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat.

12. Ist die klinische Untersuchung des Tieres vorgeschrieben, so ist dieser entsprochen, wenn das Tier sowohl im Herkunftsort vor dem Abtransport als auch am Verladeort vor der Bahnverladung klinisch untersucht und bei beiden Untersuchungen frei von jeder ansteckenden Krankheit und transportfähig befunden wurde.

13. Die Voraussetzung der tierärztlichen Beschau ist erfüllt, wenn das Tier unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und hiebei gesund und seuchenunbedenklich befunden wurde. Bei Fleisch, Fleischwaren und Produkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 lit. a und b des Abkommens muß überdies gewährleistet sein, daß diese Rohstoffe für den menschlichen Genuß vom ermächtigten Tierarzt als geeignet befunden wurden.

14. Ist bei zur Einfuhr bestimmtem Schweinefleisch (Wildschweinefleisch) die Trichinenuntersuchung vorgeschrieben, so ist dem entsprochen, wenn sich die Untersuchung auf den gesamten Tierkörper im frischen oder gefrorenen Zustand erstreckt und das Fleisch hiebei trichinenfrei befunden wurde. Für aus rohem Schweinefleisch hergestellte Lebensmittel, die zum Genuß in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind, muß überdies sichergestellt sein, daß in den Herstellungsbetrieben ständig alles zur Verarbeitung und zum direkten Verkauf gelangende Schweinefleisch der amtlichen Trichinenuntersuchung unterzogen wird.

Schlagworte

Herkunftsbezirk, Zuchttier, Tuberkulosefreiheit

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131097

alte Dokumentnummer

N8196539578L

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