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Anlage 4 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Anlage 4

Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

Mindestforderungen für Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

A. Für Exportschlachthöfe

1. Exportschlachthöfe müssen über gesonderte Schlachthallen für Groß- und Kleintiere sowie für Schweine und über eine gesonderte Seuchenschlachtabteilung verfügen.

2. Schlachträume und Kutteleien einerseits sowie Töteplätze und sonstige Arbeitsräume anderseits müssen voneinander getrennt sein und überdies sollen die Schlachträume dem Prinzip der reinen und unreinen Seite entsprechend eingerichtet sein.

3. Fußböden, Wände, Schlachteinrichtungen und Schlachtgeräte aller Art müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

4. In den Schlachthöfen muß einwandfreies Wasser (Trinkwasser) und eine allen Anforderungen entsprechende Kanalisation vorhanden sein.

Sanitäre Anlagen (insbesondere auch Wascheinrichtungen für das Personal und Desinfektionseinrichtungen) müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

5. Stallungen, Schlachträume, Kutteleien und sonstige Arbeits- und Untersuchungsräume sowie Kühlräume müssen über eine entsprechende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen. In der Schweineschlachthalle müssen überdies Einrichtungen für eine ausreichende Entnebelung sowie Be- und Entlüftung vorhanden sein.

6. Für die Reinigung und Desinfektion von Tier- und Fleischtransportfahrzeugen müssen Wascheinrichtungen vorhanden sein.

7. Die Entblutung, mindestens aber die Enthäutung und Ausschlachtung der Schlachttiere hat im Hängen zu erfolgen.

8. Das Personal der Exportschlachtbetriebe ist anläßlich der Einstellung und in der Folge mindestens einmal jährlich auf seine gesundheitliche Eignung zur Arbeit in Lebensmittelbetrieben zu untersuchen.

B. Für Fleischexportbetriebe

1. Die unter A. angeführten Erfordernisse gelten sinngemäß.

2. Geräte, Behälter, Arbeitstische und dergleichen müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dasselbe gilt für die zur Herstellung der Erzeugnisse bestimmten Maschinen.

3. Die Schlachträume müssen von Fleischverarbeitungsräumen vollständig getrennt sein.

4. Das Kochen, Brühen, Räuchern oder Ausschmelzen des Fleisches (Speck) hat in eigenen Räumen zu erfolgen.

5. Autoklaven sollen mit automatischen Diagrammschreibern ausgerüstet sein.

6. Die Konservenherstellung muß laufend überwacht werden. Dies hat durch Bebrütung regelmäßig gezogener Proben zu geschehen.

Schlagworte

Großtier, Arbeitsraum, Belüftung, Tiertransportfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131095

alte Dokumentnummer

N8196539576L

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