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Artikel 4 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 4

(1) Sendungen unterliegen – soweit im Abkommen nichts anderes vereinbart worden ist – bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.

(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.

(3) Der Grenztierarzt hat:

  1. a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,
  2. b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,
  3. c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr zu entscheiden.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131068

alte Dokumentnummer

N8196539549L

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