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Artikel 20 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 20

(1) Sendungen,

  1. a) für die entgegen den Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
  2. b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 behandelt worden sind,
  3. c) für die entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,
  4. d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Artikels 17 nicht entsprechen, befördert werden,
  1. hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Artikel 8 vorliegt, zurückzuweisen.

(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Absatz 1 zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.

(3) Wird bei einer Sendung

  1. a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle oder
  2. b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung

(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.

Schlagworte

Einfuhrstaat

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131084

alte Dokumentnummer

N8196539565L

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