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Artikel 16 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 16

Folgende Arten von Sendungen unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle:

  1. a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven und dergleichen), die als Postsendungen befördert oder von Reisenden mitgeführt werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt,
  2. b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung und
  3. c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und in geschlossenen Säcken verpackte Wolle, ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.

Schlagworte

Hausgeflügel, Bettfeder

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131080

alte Dokumentnummer

N8196539561L

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