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Artikel 23 Veterinärabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1965

Artikel 23

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

  1. a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
  2. b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
  1. von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131053

alte Dokumentnummer

N8196539534L

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