§ 7.
(1) Die Begrenzung des Widmungsgebietes ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten. Verläuft die Grenze in Gewässern, gehören diese noch zum Widmungsgebiet.
(2) Bei den Ämtern der niederösterreichischen und steiermärkischen Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen, Wiener Neustadt und Mürzzuschlag, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Payerbach, Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Reichenau an der Rax, Schwarzau im Gebirge, Sieding, Vöstenhof, Gutenstein, Altenberg an der Rax, Kapellen und Neuberg an der Mürz ist eine Karte nach Abs. 1 aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10010316
Dokumentnummer
NOR12131104
alte Dokumentnummer
N8196548591J
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