§ 6.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10010316
Dokumentnummer
NOR12131103
alte Dokumentnummer
N8196548590J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)