§ 8.
(1) Die Begrenzung des Wasserschongebietes ist in derAnlage dieser Verordnung festgehalten. Die Hochwasserabflußgebiete (§ 6) sind längs der Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralgemeinden der betreffenden Gemeinden zu ersehen.
(2) Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und Wolfsgraben liegt eine Karte nach Abs. 1 auf.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10010312
Dokumentnummer
NOR12131029
alte Dokumentnummer
N8196448599J
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