vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5a Speisesalzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 5a.

(1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht

  1. 1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
  2. 2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

    eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10010311

Dokumentnummer

NOR12143286

alte Dokumentnummer

N8199913626O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)