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§ 2 Speisesalzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 2.

(1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn

  1. 1. der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und
  2. 2. auf der Umschließung der Hinweis „jodiert“ und die Form der Jodierung aufscheinen.

(2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz“ für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz“ in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten.

(3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.

(4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert“ versehen sind, in den Verkehr gebracht werden.

(5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10010311

Dokumentnummer

NOR12143284

alte Dokumentnummer

N8199913624O

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