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§ 2 Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1963

§ 2

Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

10010308

Dokumentnummer

NOR12130975

alte Dokumentnummer

N8196336933J

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