§ 64a.
Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 64a.
Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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