vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38f KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1990

§ 38f.

Die §§ 22 und 24 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)