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Artikel 5. Mur-Abkommen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 5.

Topographische Zeichen auf beiden Ufern, wie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen sowie die Pegel bleiben wie bisher bestehen, werden instandgehalten und nach Erfordernis ergänzt oder erneuert. Beide Flußbauverwaltungen können sich dieser Einrichtungen jederzeit bedienen. Soweit hiebei das Gebiet des anderen Vertragsstaates betreten werden muß, sind die Flußbauverwaltung und die Zolldienststellen zeitgerecht zu verständigen.

Schlagworte

Kilometerzeichen

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010277

Dokumentnummer

NOR12130243

alte Dokumentnummer

N8195639023L

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