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Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993 Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung) Bundesrepublik Jugoslawien Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

§ 0

Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Kurztitel

Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 119/1956

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.02.1956

Unterzeichnungsdatum

16.12.1954

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.

Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993

Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)

Bundesrepublik Jugoslawien

Bosnien und Herzegowina

Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).

StF: BGBl. Nr. 119/1956 (NR: GP VII RV 452 AB 475 S. 65 . BR: S. 101.)

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen), welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Inneres und Vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1955.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 9. Feber 1956 vorgenommen wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 11 am 9. Feber 1956 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR11010495

alte Dokumentnummer

N8195616248R

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