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Anlage I Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Anlage I

Statut der Ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Mur (Gemischte Murkommission).

Artikel 1.

(1) Aufgabe der Kommission ist die gemeinsame Behandlung wasserwirtschaftlicher Fragen, Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und wesentlicher Einwirkungen auf diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen.

(2) Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf alle Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden oder überqueren (Mur-Grenzgewässer).

Artikel 2.

(1) Der Tätigkeitsbereich der Kommission umfaßt innerhalb des durch Artikel 1 gezogenen Rahmens insbesondere Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers und Eises, die Ausnutzung von Wasserkräften, Änderungen des Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer sowie Überfuhren und Brücken.

(2) In diesem Sinne obliegt der Kommission insbesondere:

  1. a) Gegenseitige Verständigung über beabsichtigte wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Arbeiten,
  2. b) Feststellung und Vorbereitung gemeinsamer Maßnahmen und Arbeiten,
  3. c) Begutachtung der hiefür vorgelegten Projekte und Beschlußfassung über ihre Ausführung,
  4. d) Beaufsichtigung und Kollaudierung der gemeinsamen Maßnahmen und Arbeiten,
  5. e) Vornahme von Besichtigungen und erforderlicher Bestandsaufnahmen,
  6. f) Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten, welche nicht von den Flußbauverwaltungen vorgenommen werden,
  7. g) Zustimmung zu Kies- und Sandgewinnung aus der Mur-Grenzstrecke für andere als flußbauliche Zwecke,
  8. h) Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten, die in der Mur-Grenzstrecke oder an den Mur-Grenzgewässern nur im Gebiete eines Staates unternommen werden,
  9. i) Erörterung geplanter Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur und beabsichtigter Einleitungen von Abwässern, deren wasserrechtliche Bewilligung ernstlich in Erwägung gezogen wird,
  10. j) Behandlung von Fragen, die eine Flößerei oder die Befahrung mit Wasserfahrzeugen unter Bedachtnahme auf den bestehenden Flußzustand, ferner Überfuhren und Brücken betreffen, sowie Weiterleitung von diesbezüglichen Vorschlägen, die über den Wirkungsbereich der Kommission hinausgehen,
  11. k) Regelung des gegenseitigen Austausches von wasserwirtschaftlichen Erfahrungen und hydrographischen Daten,
  12. l) Gütliche Regelung einschlägiger strittiger Fragen,
  13. m) Erstattung von Vorschlägen im Sinne der vorstehenden Punkte an die beiden Regierungen.

(3) Den Regierungen bleibt es unbenommen, über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Kommission auch direkt zu verhandeln.

Artikel 3.

(1) Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten beiziehen.

(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied seiner Delegation als Vorsitzenden.

Artikel 4.

(1) Die Kommission hält eine ordentliche Tagung einmal im Jahr ab und zwar in der Regel im Herbst. Außerordentliche Tagungen können von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich einberufen werden.

(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, abwechselnd in den beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.

(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Delegation des anderen Vertragsstaates.

Artikel 5.

(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden der beiderseitigen Delegationen im vorherigen Einvernehmen festgesetzt.

(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung einvernehmlich ergänzt werden.

Artikel 6.

(1) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Verhandlungssprache der Kommission ist deutsch und slowenisch beziehungsweise serbo-kroatisch.

Artikel 7.

(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist mindestens die Zustimmung dreier Mitglieder jeder Delegation erforderlich.

(2) Über die Sitzungen ist ein Protokoll in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu fertigen. Die Protokolle sind den Regierungen zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 8.

Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt werden, wenn eine Regierung Einspruch erhebt. Wenn keine der beiden Regierungen innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung durch die Kommission gegen einen Beschluß Einspruch erhoben hat, so gilt der Beschluß als von beiden Regierungen genehmigt.

Artikel 9.

Die Vorsitzenden der Delegationen können auch unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 10.

Jeder Staat trägt die Kosten seiner Delegation. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 11.

Im Rahmen dieses Statutes gibt sich die Kommission die Geschäftsordnung.

Schlagworte

Kiesgewinnung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130237

alte Dokumentnummer

N8195639015L

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