Artikel 2.
(1) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, den derzeitigen flußbaulichen Zustand der Mur-Grenzstrecke zu erhalten und nach Erfordernis zu verbessern.
(2) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für jene Regulierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden. Soweit gemeinsame Arbeiten (z. B. Durchstiche, Baggerungen) ausgeführt werden, beschließt die Kommission über die Teilung der Kosten.
(3) Die gleichen Grundsätze gelten für die Mur-Grenzgewässer, sofern die Kommission keine andere Regelung trifft.
Schlagworte
Regulierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010276
Dokumentnummer
NOR12130227
alte Dokumentnummer
N8195639005L
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