Anlage 1
— SCHLUSSAKT
Vom Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation wurde für den 12. Mai 1952, drei Uhr nachmittags, im Palais des Nations zu Genf eine Tagung der Regierungen einberufen, die Teilnehmer des Abkommens über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, abgeschlossen zu Brüssel am 29. November 1906, und des Abkommens, womit das Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln abgeändert wird, abgeschlossen zu Brüssel am 20. August 1929, sind.
Die Regierungen folgender Staaten nahmen an dieser Tagung teil:
Deutsche Bundesrepublik
Belgien
Dänemark
Ägypten
Vereinigte Staaten von Amerika
Finnland
Frankreich
Island
Italien
Großherzogtum Luxemburg
Norwegen
Niederlande
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Schweden
Schweiz
Der Vertreter Belgiens, Doktor P. J. J. van de Calseyde, wurde zum Vorsitzenden der Tagung gewählt.
Die Tagung wurde auf Grund eines Beschlusses des Exekutivrates der Weltgesundheitsorganisation vom 1. Feber 1952 abgehalten, der auf Empfehlung des Expertenkomitees für die Internationale Pharmacopoe der genannten Organisation gefaßt wurde. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:
„In Anbetracht des Absatzes 3 des Beschlusses EB 8/R/40, womit der Generaldirektor ersucht wird, Regelungen für die Annahme gemäß Art. 21 (d) der Satzung der Weltgesundheitsorganisation auszuarbeiten, in denen die Pharmacopoea Internationalis enthalten wäre und mit denen das Brüsseler Abkommen von 1929 außer Kraft gesetzt würde,
In der Erwägung, daß es zur Zeit genügen würde, die Brüsseler Abkommen von 1906 und 1929 außer Kraft zu setzen und hiebei der Pharmacopoea Internationalis ihren Charakter als Empfehlung der Weltgesundheitsversammlung zu belassen,
ERSUCHT der Exekutivrat den Generaldirektor, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Abschluß eines Protokolles zwischen den beteiligten Staaten herbeizuführen, durch das die Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln aufgehoben werden.“
Auf der Tagung vom 12. Mai 1952 wurde der endgültige Text eines Protokolles, mit welchem die Brüsseler Abkommen von 1906 und 1929 außer Kraft gesetzt werden, festgelegt.
Bei Unterzeichnung des Protokolles gab die Delegation der Regierung der Niederlande folgende Erklärung ab:
„Die niederländische Delegation bei der fünften Weltgesundheitsversammlung wird, da sie der Meinung ist, daß das Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, abgeschlossen zu Brüssel am 29. November 1906, und das Abkommen, womit das Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln abgeändert wird, abgeschlossen zu Brüssel am 20. August 1929, nicht eher außer Kraft gesetzt werden sollte, bis nicht eine Regelung im Sinne des Artikels 21 (d) der Satzung der Weltgesundheitsorganisation in Kraft getreten ist, und daß die Annahme des Protokolles durch lediglich zehn Staaten, die Vertragsteile einer oder beider Brüsseler Abkommen sind, für dessen Inkrafttreten nicht ausreicht, das vorliegende Protokoll über die Aufhebung der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln ad referendum unterzeichnen.“
Am 20. Mai 1952 wurde vom Vorsitzenden, Dr. P. J. J. van de Calseyde, eine weitere Tagung in Genf einberufen, bei der Dr. Brock Chisholm, Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation, sowie die Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des vorliegenden Schlußaktes und des Protokolles anwesend waren.
Bei dieser Tagung wurden nach gehöriger Prüfung der Beglaubigungsschreiben der Vertreter der genannten Regierungen dem vorliegenden Protokoll, mit welchem die Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln außer Kraft gesetzt werden, die Unterschriften beigesetzt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Delegierten diesen Schlußakt zu Genf am zwanzigsten Mai 1952 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist, unterzeichnet. Der vorliegende Schlußakt sowie das Protokoll soll in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt werden.
Es folgen dieselben Unterschriften wie nach dem Text des Protokolles.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Gesetzesnummer
10010274
Dokumentnummer
NOR40004027
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