Artikel 22
Das vorliegende Übereinkommen wird neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes die Ratifikationen oder die Beitritte von zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten erhalten hat, in Kraft treten. Es wird zu jenem Zeitpunkt vom Generalsekretär des Völkerbundes registriert werden.
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