Artikel 20
Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werden die Ratifikationsurkunden beim Generalssekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Ausfertigung des Abkommens übermittelt hat, mitteilen wird.
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