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Artikel 7 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 7

Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegen die Organisation nicht nachkommt, oder unter anderen außerordentlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter Bedingungen, die sie für angemessen hält, die Vorrechte der Abstimmung und die Dienste, auf welche das Mitglied Anspruch hat, suspendieren. Die Gesundheitsversammlung ist berechtigt, diese Vorrechte der Abstimmung und diese Dienste wiederherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057500

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