Artikel 75
Jede Frage oder jeder Streitfall, der die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung betrifft und der nicht im Wege von Verhandlungen oder durch die Gesundheitsversammlung geregelt wird, soll dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofes überwiesen werden, außer, wenn sich die betreffenden Parteien auf eine andere Art der Regelung einigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057568
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