Kapitel XII
Budget und Ausgaben
Artikel 55
Der Generaldirektor bereitet den Budgetvoranschlag der Organisation vor und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Budgetvoranschlag und legt ihn, zusammen mit allen Empfehlungen, die der Rat für zweckmäßig hält, der Gesundheitsversammlung vor.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057548
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)