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Artikel 55 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.1977

Kapitel XII

Budget und Ausgaben

Artikel 55

Der Generaldirektor bereitet den Budgetvoranschlag der Organisation vor und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Budgetvoranschlag und legt ihn, zusammen mit allen Empfehlungen, die der Rat für zweckmäßig hält, der Gesundheitsversammlung vor.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057548

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