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§ 5 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 5.

Der Handel mit Kulturen von Erregern, die Krankheitserscheinungen bei Menschen hervorrufen können, ist verboten. Lebende Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur von Personen und Anstalten, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung hiezu die Bewilligung erhalten haben, gehalten und nur an solche Personen abgegeben werden. Hinsichtlich der Einbringung des Ansuchens und der Voraussetzung der Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129799

alte Dokumentnummer

N8194837856L

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