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§ 1 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Jeder Arzt ist befugt, zur Feststellung einer Krankheit und zur Überwachung eines Krankheitsgeschehens bei Kranken, die seiner Behandlung anvertraut sind, chemische, physikalische oder mikroskopische Untersuchungen (Ausstriche) von Erregern der Diphtherie, Tuberkulose, des Ulcus molle, der Gonorrhoe und Syphilis, von letzterer auch Nativpräparate zur Dunkelfeldbeobachtung, außerdem sonstige mikroskopische Untersuchungen, sofern nicht der Verdacht einer der im § 13 genannten Erkrankungen vorliegt, selbst vorzunehmen oder unter seiner Verantwortung durch fachlich geschulte Hilfskräfte durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129795

alte Dokumentnummer

N8194837852L

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