I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Jeder Arzt ist befugt, zur Feststellung einer Krankheit und zur Überwachung eines Krankheitsgeschehens bei Kranken, die seiner Behandlung anvertraut sind, chemische, physikalische oder mikroskopische Untersuchungen (Ausstriche) von Erregern der Diphtherie, Tuberkulose, des Ulcus molle, der Gonorrhoe und Syphilis, von letzterer auch Nativpräparate zur Dunkelfeldbeobachtung, außerdem sonstige mikroskopische Untersuchungen, sofern nicht der Verdacht einer der im § 13 genannten Erkrankungen vorliegt, selbst vorzunehmen oder unter seiner Verantwortung durch fachlich geschulte Hilfskräfte durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129795
alte Dokumentnummer
N8194837852L
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