vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 2

(1) Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.

(2) Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010231

Dokumentnummer

NOR12129581

alte Dokumentnummer

N8193812295I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)