Besondere Erhaltungsverpflichtungen.
§ 9.
(1) Die Erhaltung, Räumung und Auseisung der eigenen Vorrichtungen zur Wassernutzung, ferner der im unmittelbaren Werksbereiche gelegenen Kanalteile, endlich des Werksgerinnes, wenn der Kanal in zwei Teilen geführt wird, ist Pflicht des Nutzungsberechtigten.
(2) Dort, wo sich Brücken befinden, ist der von den Widerlagern begrenzte Kanalteil von den Eigentümern der Brücke zu erhalten, zu räumen und auszueisen, es sei denn, daß der Träger der Erhaltung diese Arbeiten gegen eine Pauschalvergütung übernimmt. Derlei Verträge verlieren, wenn sie nicht überhaupt auf kürzere Zeit abgeschlossen sind, nach Ablauf von fünf Jahren ihre Gültigkeit; eine Erneuerung ist zulässig.
(3) Wenn bestehende oder künftig zur Errichtung gelangende Anrainerbauten, wie Straßen- und Gartenmauern, Gebäude u. dgl., eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Ausgestaltung der Kanalwandungen erfordern, sind die betreffenden Kanalwandungen ausschließlich vom Eigentümer des anrainenden Bauwerkes herzustellen und zu erhalten.
(4) Bis zum Ende des Jahres 1939 hat die Wasserrechtsbehörde hinsichtlich aller bestehenden Werke, Anlagen, Brücken, Bauten und sonstigen Vorrichtungen die für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 maßgebenden örtlichen Abgrenzungen durch Bescheid festzustellen. Bei künftigen Veränderungen (Neuherstellungen, Auflassungen usw.) ist die Neuabgrenzung, soferne sie nicht schon bei Erteilung der Bewilligung erfolgt, von Fall zu Fall nachträglich vorzunehmen.
Schlagworte
Straßenmauer
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129530
alte Dokumentnummer
N8193712157I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)