Veränderungen.
§ 5.
(1) Treten Veränderungen hinsichtlich des Almkanalnetzes, der Träger der Erhaltung oder der Nutzungen in einem Maße ein, welches auch eine Änderung der im § 2 getroffenen Einteilung notwendig macht, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Verfügungen durch Verordnung zu erlassen.
(2) In allen anderen Fällen von Veränderungen hat die Wasserrechtsbehörde die hiedurch notwendig werdenden Verfügungen nach zweckmäßigen und billigen Rücksichten durch Bescheid zu treffen. Sie kann hiebei insbesondere eine Wasserwerksgenossenschaft neu bilden oder im Falle zwingender Notwendigkeit an Stelle einer bestehenden Wasserwerksgenossenschaft die einzelnen Nutzungsberechtigten unter Festsetzung des Verteilungsmaßstabes zum Träger der Erhaltung bestimmen.
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129526
alte Dokumentnummer
N8193712153I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)